Nehmen Sie die Kündigung Ihres Bausparvertrages nicht einfach hin. Widerspruch lohnt sich!
Die deutschen Bausparkassen kündigen derzeit massiv ältere Bausparverträge, bei denen die Bauparsumme noch nicht erreicht ist. Vor allem die
kündigen hochverzinste Bausparverträge zu Lasten der Bausparer. Alleine die Schwäbisch Hall hat über 50.000 Kunden gekündigt. Uns liegen zum Beispiel aktuell wieder Kündigungen der Aachener Bausparkasse zur Prüfung vor. Die Aachener Bausparkasse kündigt weiter mit neuem vermeintlichen Kündigungsgrund nach §§ 313, 314 BGB. Akzeptieren Sie diese Kündigung nicht, hier wird versucht, im Windschatten der BGH-Entscheidung zu kündigen, obwohl das BGH-Urteil nichts mit diesen Kündigungsgründen zu tun hat.
Wir halten das Vorgehen der Bausparkassen grundsätzlich für rechtswidrig. Eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für die Kündigung konnten wir bei den uns zur Ersteinschätzung vorliegenden Fällen nicht feststellen.
Die Bausparkassen versuchen sich durch massenhafte Kündigungen von den für den Bauparer gut verzinsten Bausparverträgen loszusagen, anstatt sich vertragstreu zu verhalten ("pacta sunt servanda"). Hier bei sind derzeit vor allem zwei Fallgruppen vorherrschend:
1. Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
nach § 490 Abs. 3 BGB in Verbindung mit
§ 313 Abs. 1 und 3 BGB bzw. aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam
Derzeit werden auch Kündigungen aus wichtigem Grund bzw. wegen Störung der Geschäftsgrundlage ausgesprochen. Nach unserer Auffassung sind diese unwirksam, da bei einer solche Kündigung die Interessen beider Parteien zu betrachten sind und die Bausparkassen einseitig von einer Kündigung profitieren. Auch der BGH hat in seinen Urteilen diese Kündigungsgründe zurückgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine solche Kündigung nicht vorliegen. Zudem haben verschiedene Oberlandesgerichte (OLG Celle - 3 U 37/16, OLG Stuttgart - 9 U 230/15) und Landgerichte (z.B. LG Aachen - 10 O 158/17) eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB und aus wichtigem Grund nach § 314 BGB für unwirksam erklärt. Die Chancen für Bausparer eine ausgesprochene Kündigung der Bausparkasse gerichtlich anzugreifen und so auch in den nächsten Jahren weiter von den attraktiven Zinsen auf das Bausparguthaben zu profitieren, sind deshalb ausgesprochen gut.
2. Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB, da das Bausparguthaben zuzüglich Bonuszinsen die Bausparsumme erreicht
Häufig kündigen die Bausparkassen auch, wenn das Bausparguthaben zuzüglich im Bausparvertrag vereinbarter Bonuszinsen die Bausparsumme erreicht und berufen sich dabei auf § 488 Abs.3 BGB.
Einer solchen Kündigung hat das OLG Celle eine Absage erteilt. Es hielt die auf § 488 Abs.3 BGB gestützte Kündigung für unberechtigt, da die Bonuszinsen erst entstehen, wenn der Bausparer auf sein Bauspardarlehen verzichtet. So lange der Bausparer dies aber noch nicht getan hat, besteht sein Anspruch auf ein Bauspardarlehen fort, und die Kündigung der Bausparkasse ist damit unwirksam. Das LG Hannover hat sich der Auffassung des OLG Celle angeschlossen. Auch der BGH hat in seinen Urteilen bereits bestimmte Bonuskonstellationen ausgenommen. Auch das AG Coburg hat in einem Verfahren der Bausparerhilfe aktuell eine solche Kündigung für unwirksam erklärt.
Was muss ich tun, wenn mir gekündigt wurde?
Wenn Ihr Bausparvertrag gekündigt wurde, sollten Sie schnell reagieren. Widersprechen Sie schriftlich der Kündigung und nehmen Sie sich dringend anwaltliche Hilfe.
Sollte Ihre Bausparkasse dazu übergegangen sein zum Kündigungszeitpunkt das Bausparguthaben auf ein ihr bekanntes Konto auszuzahlen, sollten Sie der Zahlung dringend widersprechen. Keinesfalls sollten Sie das Geld für andere Zwecke verwenden, wenn Sie die Kündigung nicht akzeptieren wollen. Auch ein Verrechnungsscheck sollte nicht akzeptiert und unverzüglich an die Bausparkasse zurückgesandt werden.
Wir helfen Ihnen gerne, nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
info@bausparer-hilfe.de oder 030/ 47 377 030
Stellungnahme zu den Urteilen des BGH:
Der BGH hat am 21. Februar 2017 entschieden, dass die Bausparkasse 10 Jahre nach Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB hatte. Dies betrifft eine ganz spezifische Fallkonstellation. Wenn diese nicht - oder mit Abwandlungen - gegeben ist, sind die Kündigungen nach unserer Auffassung weiterhin unwirksam. Prüfen Sie daher genau, worauf die Bausparkasse die Kündigung stützt.
Presse, Urteile, Aktuelles.
OLG Stuttgart und OLG Bamberg erklären Kündigung von Altverträgen durch Bausparkassen für unwirksam.
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