20.02.2020 AKTUELL: Bei Darlehensverträgen, die zur Vorfinanzierung oder Zwischenfinanzierung bis zur Auszahlung eines Bausparvertrages abgeschlossen wurden, ist eine Vorfälligkeitsentschädigung/ein Aufhebungsentgelt häufig auf Grund formeller Fehler nicht geschuldet. Uns liegen Verträge einer großen Bauspar-AG zur Prüfung vor, bei denen wir der Auffassung sind, dass die Bank vom Kunden gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen muss. Die Bank versucht, den Fehler "auszubügeln", indem Sie den Kunden Vereinbarungen zuschickt, die der Kunde unterschreiben soll, in denen der Kunde der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung/eines Aufhebungsentgelts zustimmt. Fragen Sie uns, bevor Sie solch eine Vereinbarung unterschreiben!
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für Bausparer und Darlehensnehmer:
1. Vorfälligkeitsentschädigung / Aufhebungsentgelt
2. Kündigung Ihre Bausparvertrages
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Wir bieten fachkundigen Rat und Hilfe zu allen Fragen rund um Ihren Bausparvertrag und Ihr Bauspardarlehen.
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Wir, Rechtsanwalt ROLF SIBURG, LL.M. und Rechtsanwalt OLAF PEISKER, als erfahrene Fachanwälte für das Bank- und Kapitalmarktrecht, stehen Ihnen zur Seite. Mehr...
Bausparerhilfe in der Presse:
"Auch Olaf Peisker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sieht nun Spielraum, den Gerichten mögliche Ausnahmen vom Regelfall vorzulegen. "Wenn die Bausparkasse besondere Belohnungen gewährt, falls Kunden ihr Bauspardarlehen vorerst nicht in Anspruch nehmen, dann sollte die Kasse den Vertrag erst zehn Jahre nach dieser Pause kündigen dürfen", sagt Peisker."
sueddeutsche.de; Bausparer dürfen wieder hoffen, 6. April 2017
"So sieht das auch der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Olaf Peisker. Er stimmt der Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zu. Demnach "nimmt der BGH ausdrücklich spezielle Bonusgestaltungen von seinem Urteil aus und spricht beim Kündigungsrecht 10 Jahre nach Zuteilungsreife lediglich vom Regelfall. Jede Kündigung muss aber stets individuell auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Auch hat der BGH einer Kündigung durch die Bausparkassen nach den Paragrafen 313, 314 BGB eine Absage erteilt." Hierbei handelt es sich um den Versuch der Kreditinstitute wegen "bauspartechnischer Gründen" bei bestimmten Verträgen die Laufzeit einseitig zu begrenzen."
NTV.de, Doch nicht alle Bausparverträge kündbar, 5. April 2017